Steuern und Abgaben 2024-01-10T08:18:43+01:00

Steuern und Abgaben

GRUNDSTEUER

Die Grundsteuer ist gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindeabgabe, der alle im Gemeindegebiet befindlichen Grundstücke (unbebaut und bebaut) unterliegen.

  • Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes bzw. der Berechtigte.
  • Der zur Berechnung erforderliche Grundsteuermessbetrag wird, wie auch der Einheitswert, vom zuständigen Finanzamt ermittelt.
  • Der Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer, der jedes Jahr vom Gemeinderat beschlossen wird, beträgt 500 von 100 (= Grundsteuermessbetrag x 500 / 100).
  • Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist bis zu einem Betrag von € 75,- am 15. Mai fällig.
  • Übersteigt die Grundsteuer € 75,-, wird sie quartalsmäßig mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben.

MÜLLGEBÜHREN

Hinsichtlich Abfuhrordnung 2024 der Marktgemeinde Stallhofen, die mit Jänner 2024 in Kraft getreten ist, sowie dem Steiermärkischem Abfallwirtschaftsgesetz 1990, in Verbindung mit den Bestimmungen von Finanzverfassungsgesetz 1948 und Finanzausgleichsgesetz 2001, werden die Müllgebühren wie folgt vorgeschrieben:

  • pro Person und Jahr eine Grundgebühr von € 21,89
  • eine variable Gebühr (für jeweils 13 Entleerungen, bei 26 Entleerungen verdoppelt sich die nachstehende Gebühr)
    €    87,56          80 l  Restmüllbehälter
    €  124,08        120 l  Restmüllbehälter
    €  206,80       240 l  Restmüllbehälter
    €  436,33        660 l  Restmüllbehälter
    €  727,32      1.100 l  Restmüllbehälter
  • für eine zusätzliche Biomülltonne (120 l) beträgt die Gebühr pro Abfuhr € 15,50
  • Altpapier
    €    8,80       120 l  Altpapierbehälter
    €  17,60        240 l  Altpapierbehälter
    €  66,00    1.100 l  Altpapierbehälter

Für Ferien- und Wochenendhäuser werden die Grundgebühr für 1 Person, mindestens ein 80 l Restmüllbehälter und ein 120 l Altpapierbehälter verrechnet.
Restmüll- und Papiercontainer sind im Marktgemeindeamt während der Amtsstunden unentgeltlich erhältlich.
Zusätzliche Restmüllsäcke mit Aufkleber können im Marktgemeindeamt erworben werden. Der Preis pro Aufkleber beträgt € 3,08. Restmüllsäcke, auf denen kein registrierter gelber Aufkleber angebracht ist, werden vom Abfuhrunternehmen nicht mitgenommen!

KANALGEBÜHREN

Die gültige Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Stallhofen ist mit 01.01.2007 in Kraft getreten. Die darin geregelte Kanalbenützungsgebühr wird wie folgt berechnet:

  • pro gemeldeter Person und Monat € 9,13 (€ 8,30 zuzüglich 10 % MWSt)
  • bei Ferienhäusern, Wochenendhäusern, Zweitwohnungen und dgl., in denen keine Person gemeldet ist, wird 1 Person verrechnet.
  • bei Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen erfolgt die Berechnung aufgrund einer EGW(=Einwohnergleichwert)-Ermittlung. 1 EGW oder 1 ständiger Bewohner entspricht einer im Haushalt lebenden und gemeldeten Person (€ 9,13 inkl. MWSt pro Monat). Details zur Ermittlung des EGW entnehmen Sie der Kanalabgabenordnung.

Abgesehen von den Kanalgebühren hat jeder Liegenschafts- bzw. Bauwerkseigentümer aufgrund der Ermächtigung des Finanzverfassungsgesetzes von 1948 und dem Kanalabgabengesetz von 1955 einen einmaligen Kanalisationsbeitrag zu leisten.
Wie der Kanalisationsbeitrag berechnet wird, können Sie der Kanalabgabenordnung entnehmen.

HUNDEABGABE

Gemäß Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 und Inkrafttreten der Hundeabgabenordnung der Marktgemeinde Stallhofen ist ab 2013 jeder Hundehalter verpflichtet, seine(n) Hund(e) ab einem Alter von über 3 Monaten binnen 4 Wochen im Gemeindeamt zu melden.

ABGABENHÖHE

Die Abgabe beträgt laut Landesvorgabe mindestens € 60,- pro Jahr und Hund, das heißt, die Gemeinde könnte auch eine höhere Abgabe pro Hund bzw. für den zweiten und dritten Hund festlegen. Laut Gemeindeordnung ist die Gemeinde verpflichtet, die Abgabe einzuheben. Der Gemeinderat hat daher eine Abgabe von mindestens € 60,- beschlossen. Diese ist bis zum 15. April des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

ERHÖHTE ABGABE

Die Abgabe erhöht sich um das Zweifache (€ 120,-), wenn ein Hundekundenachweis erforderlich ist und die Hundehalterin/der Hundehalter diesen nicht vorlegt. Laut Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz §3b Abs. 8 sind Personen, die das Halten von Hunden über einen Zeitraum von durchgehend mindestens fünf Jahren nicht nachweisen können, binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes verpflichtet, die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen.
Personen, die bereits vor dem 01.01.2013 einen Hund bei der Marktgemeinde Stallhofen gemeldet haben, brauchen keinen Hundekundenachweis erbringen.

ABGABENBEFREIUNGEN

Diensthunde öffentlicher Wachen und des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals, speziell ausgebildete Hunde (z. B. Blindenhunde), Hunde konzessionierter Bewachungsunternehmen und behördlich bewilligter Tierheime, sind von der Abgabe befreit.

50 % ERMÄSSIGTE ABGABE LAUT GESETZ

Für Hunde, die zur Bewachung von

  • land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben dienen.
  • Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, dienen.

Für Jagdhunde und Hunde,

  • die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs erforderlich sind.

Eine Ermäßigung von 50 % wird ebenso gewährt, wenn der Hund nachweislich den Kurs „Begleithund I oder II“ oder andere übergeordnete Kurse vom Österr. Kynologenverband, der Österr. Hunde-Sport-Union, vom Österr. Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steir. Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert hat.
Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutz- oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Marktgemeinde Stallhofen zu beantragen.
Die Hundeabgabe ist für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten.

Wer der Meldepflicht nicht zeitgerecht bzw. gar nicht nachkommt, den Nachweis (Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)) nicht erbringt oder unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu € 2.000,- von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg geahndet werden kann.
Zur Anmeldung bzw. zum Ermäßigungsantrag sind folgende Unterlagen/Daten erforderlich:

  • Persönliche Daten des/der Hundehalters/in
  • Hundedaten (Geburtsdatum, Chipnummer, Rasse, Geschlecht, Registernummer des Stammdatensatzes aus der Tierdatenbank,  evtl. Vorbesitzer)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. € 725.000,-)
  • Evtl. Hundekundenachweis
  • Ausbildungsdaten (vom Verband der Hundeschule bzw. Vorlage der Prüfungsurkunde)
  • Bei Landwirtschaften oder Gewerbebetrieben: Betriebs- bzw. Steuernummer

Die erforderlichen Formulare können Sie im Downloadbereich herunterladen bzw. sind im Gemeindeamt erhältlich.

WASSERANSCHLUSS

Nach der gültigen Wassergebührenverordnung und Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Stallhofen werden für einen Wasseranschluss an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Stallhofen folgende Kosten verrechnet:

  • Die Wasseranschlussgebühr beträgt einmalig € 3.310,- inkl. 10 % MWSt für die erste Wohneinheit,
  • für jede weitere Wohneinheit im selben Gebäude beträgt die Anschlussgebühr € 830,- inkl. 10 % MWSt.

Die laufende Wassergebühr setzt sich aus der

1. jährlichen Wasserzählergebühr

bei einem 4 m³ Zähler Euro 2,76*
bei einem 10 m³ Zähler Euro 6,54*
bei einem 16 m³ Zähler Euro 14,72*
bei einem 50 m³ Zähler Euro 75,22*
bei einem 100 m³ Zähler Euro 88,38*
.

2. jährlichen Bereitstellungsgebühr

bei einem 4 m³ Zähler Euro 71,88*
bei einem 10 m³ Zähler Euro 72,42*
bei einem 16 m³ Zähler Euro 68,32*
bei einem 50 m³ Zähler Euro 315,47*
bei einem 100 m³ Zähler Euro 403,39*
.

3. und der Wasserverbrauchsgebühr von € 1,32 pro m³* Wasser inkl. 10 % MWSt

zusammen.

* Beachten Sie:
Die angegebenen Preise werden gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2017 an den Verbraucherpreisindex 2010 angepasst.
Die jährliche Indexanpassung ist in den oben angeführten Gebühren nicht miteingerechnet.

Der Stichtag für die Ermittlung des Wasserverbrauchs ist jeweils der 31. Oktober.

Die Verrechnung (Wasserverbrauchsgebühr vom Vorjahr und die Bereitstellungsgebühr) erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.), wobei die Jahresaufrechnung für das aktuelle Jahr am 15.11. erfolgt.

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