Meldeamt
DER MELDEVORGANG
Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Änderungen des Hauptwohnsitzes bewirken ebenfalls eine Meldeverpflichtung (Ummeldung).
Hinweis: Bei der An-/Ab-/Ummeldung sind verschiedene Fristen zu beachten.
Achtung: Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist unbedingt zu melden – erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes im Beherbergungsbetrieb.
AUSNAHMEN VON DER MELDEPFLICHT
Personen, die anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
- in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z. B. Urlaub bei den Großeltern),
- als Patient oder Patientin in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
- als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
- als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z. B. Kaserne) untergebracht sind.
Hinweis: Unabhängig davon, ob schon eine Meldung in Österreich besteht oder nicht, sind beispielsweise Menschen von der Meldepflicht ausgenommen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.
MELDEVORGANG
Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Wer eine neue Unterkunft als Hauptwohnsitz anmeldet, kann gleichzeitig eine Ab- und Ummeldung vornehmen. Die zuständige Behörde ist das Gemeindeamt.
Hinweis: Die An-/Ab-/Ummeldung ist verpflichtend!
FRISTEN
- Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
- Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug. Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der Anmeldung beim zuständigen Meldeamt, wo sich die neue Unterkunft befindet, durchgeführt werden.
- Ummeldung bei Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb eines Monats
Wenn ein bisheriger Wohnsitz zum Hauptwohnsitz wird, ist eine Ummeldung innerhalb eines Monats notwendig.
EINE AN-/AB-/UMMELDUNG KANN FOLGENDERMASSEN DURCHGEFÜHRT WERDEN
- persönlich
- durch eine Vertrauensperson (mit den Originaldokumenten der meldepflichtigen Person oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente)
- postalisch (mit den Originaldokumenten der meldepflichtigen Person oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente)
Hinweis: Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
MITZUBRINGENDE DOKUMENTE
- amtlicher Lichtbildausweis (mit Angabe der Staatsangehörigkeit)
- Geburtsurkunde
- Meldezettel
- urkundlicher Nachweis akademischer Grade für Unterkunftnehmer oder Unterkunftnehmerinnen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): zusätzlich Reisedokument (z. B. Reisepass)
- bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde): zusätzlich Geburtsurkunde des Kindes
MELDEZETTEL
Der Meldezettel ist das Antragsformular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Zentrale Melderegister (ZMR) bei einer An-, Ab- und Ummeldung dient.
Hinweis: Das Meldezettel-Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.
DIE RUBRIKEN DES MELDEZETTELS SIND VOLLSTÄNDIG UND LESERLICH AUSZUFÜLLEN
- Religionsbekenntnis kann unausgefüllt bleiben
- ZMR-Zahl ist anzugeben, soweit sie bekannt ist
Die ZMR-Zahl ist eine vom System willkürlich vergebene zwölfstellige Zahl, die den Behörden zur Identifizierung dient. - Unterschrift
- bei Hauptmietwohnungen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin bzw. Hausverwaltung
- bei Untermietwohnungen vom Hauptmieter oder von der Hauptmieterin
- bei Eigentumswohnungen bzw. Häusern vom Eigentümer oder von der Eigentümerin.
Hier können Sie das Meldeformular downloaden.
REISEPASS UND PERSONALAUSWEIS
Der Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde (z. B. Bezirkshauptmannschaft Voitsberg) gestellt werden.
Es ist Vorschrift, dass Österreicher und Österreicherinnen während eines Auslandsaufenthalts über einen Reisepass bzw. Personalausweis verfügen, d. h. auch wenn der Reisepass beim Grenzübertritt nicht vorgewiesen wird, ist es nach österreichischem Recht strafbar, wenn kein Reisepass oder Personalausweis mitgeführt wird. Zusätzlich sind die Bestimmungen des Gastlandes zu beachten.
Näheres über die Antragstellung und den neuen Sicherheitspass finden Sie unter: Der neue Sicherheitspass oder unter: www.help.gv.at
STRAFREGISTER
Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig.
IM STRAFREGISTER SIND VOR ALLEM ENTHALTEN
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alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
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alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte und
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alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte.
Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d. h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den Verurteilten bzw. die Verurteilte betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahmen hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z. B. Ausstellung eines Gewerbescheins, Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
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in Städten mit Bundespolizei: die Bundespolizeidirektion
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in Städten ohne Bundespolizei bzw. in Gemeinden: der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin
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im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde
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Die Strafregisterbescheinigung kann bei der Marktgemeinde Stallhofen beantragt werden. Die Strafregisterbescheinigung wird von der Marktgemeinde Stallhofen über Wien angefordert und kann meistens sofort ausgefolgt werden.
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
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Antragsformular auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
Anmerkung: Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines elektronischen Antrags mit der Bürgerkarte (z. B. Handy-Signatur). -
Geburtsurkunde, falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin nicht einwandfrei festgestellt werden kann
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bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person eine Vollmacht
GEBÜHREN:
€ 28,60 plus € 2,10 (€ 30,70) Verwaltungsabgabe bei der Antragstellung
Bei elektronischer Antragsstellung fallen abweichende Gebühren an.
In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z. B. Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von € 14,30 und die Bescheinigung kostet somit € 16,40.
Nähere Informationen finden Sie auch unter www.oesterreich.gv.at