Kostenvorschreibungen 2021-10-05T09:49:51+02:00

Kostenvor­schreibungen

Bauabgabe

  • Bei Zu- und Umbauten wird die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche berechnet.

  • Zur Berechnung wird die Bruttogeschoßfläche herangezogen.

  • Das Erdschoß wird zur Gänze, jedes weitere Geschoß (Keller, Obergeschoße, Dachgeschoß u.dgl.) zur Hälfte berechnet.

  • Der Einheitssatz beträgt € 10,00/m² (Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen).

  • Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe trotzdem fällig und wird bei einer späteren Baubewilligung auf demselben Grundstück angerechnet.

  • Bei Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 % vorzuschreiben.

  • Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, die zweckgebunden ist (Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen, Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut, Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen, Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien).

  • Die Bauabgabe entfällt bei der Wiedererrichtung von Gebäuden mit demselben Ausmaß und bei Nebengebäuden.

Kanalisationsbeitrag

  • Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz angeschlossen sind oder nicht.

  • Die Höhe des Kanalisationsbeitrages wird aus der verbauten Grundfläche mal Geschoßzahl mal dem Einheitssatz errechnet.

  • Dach- und Kellergeschoße werden nur zur Hälfte gerechnet.

  • Der Einheitssatz beträgt € 12,35 (exkl. 10 % MWSt.).

  • Bei Wiedererrichtung eines Gebäudes wird zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages die Differenzfläche herangezogen.

  • Bei Wirtschaftsgebäuden, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, wird die verbaute Fläche, ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, zur Berechnung herangezogen.

  • Von den Benützern der öffentlichen Kanalanlage ist auch die laufende Gebühr für die Benutzung zu entrichten.

  • Bei Wirtschaftsgebäuden für die Land- und Forstwirtschaft wird nur die baulich abgegrenzte Bruttofläche berechnet, die an die Kanalanlage angeschlossen ist.

  • Bei Um- und Zubauten wird zur Berechnung die neu gewonnene Bruttofläche herangezogen.

Wasseranschluss

  • € 3.310,00 inkl. 10 % MWSt. für die erste Wohneinheit und

  • € 830,00 inkl. 10 % MWSt. für jede weitere Wohneinheit im selben Gebäude

Stromanschluss, Gasanschluss, Telefonanschluss, usw.

Die Kosten für alle anderen Anschlüsse erfragen Sie bitte bei dem jeweiligen Anbieter (z. B. Energienetze Steiermark, Telekom Austria, usw.).

Ansprechpersonen im Bauamt:

Amtsleiter Franz Feirer
E-Mail: gde@stallhofen.gv.at

Erwin Lesky
Tel: +43 3142 220 38 13
E-Mail: lesky@stallhofen.gv.at

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