Willkommen auf der Homepage der Marktgemeinde Stallhofen
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Steuern und Abgaben


Grundsteuer

Die Grundsteuer ist gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindeabgabe, der alle im Gemeindegebiet befindlichen Grundstücke (unbebaut und bebaut) unterliegen.

  • Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes bzw. der Berechtigte.
  • Der zur Berechnung erforderliche Grundsteuermessbetrag wird, wie auch der Einheitswert, vom zuständigen Finanzamt ermittelt.
  • Der Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer, welcher jedes Jahr vom Gemeinderat beschlossen wird, beträgt 500 von 100 (= Grundsteuermessbetrag x 500 / 100).
  • Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist bis zu einem Betrag von € 75,00 am 15. Mai fällig.
  • Übersteigt die Grundsteuer € 75,00, wird sie quartalsmäßig mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben.

Zeitliche Grundsteuerbefreiung:

Gemäß dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 kann auf Antrag des Abgabepflichtigen die zeitliche Grundsteuerbefreiung erteilt werden, wenn nachstehende Richtlinien erfüllt werden:

  • Errichtung einer Klein- und Mittelwohnung durch Neu-, Zu-, Um- oder Einbau. (Als Wohnung dieser Art gilt eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, bauliche in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, mit mindestens Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC und Badegelegenheit).
  • Die Nutzfläche dieser Wohnung darf nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 150 m² betragen.

Die Berechnungszeit der Grundsteuerbefreiung beginnt mit der tatsächlichen Benützung, bzw. mit der Erteilung der Benützungsbewilligung zu laufen. (Wird erst nach 5 Jahren nach der tatsächlichen Benützung, bzw. nach der Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht, beträgt die Dauer der Grundsteuerbefreiung nur mehr 15 Jahre!)


Müllgebühren

Aufgrund der Müllabfuhrordnung und dem Anhang zur Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Stallhofen, die mit Jänner 2011 in Kraft getreten sind, dem Steiermärkischem Abfallwirtschaftsgesetz 1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzverfassungsgesetz 1948 und des Finanzausgleichsgesetzes 2001 werden die Müllgebühren wie folgt vorgeschrieben:

  • pro Person und Jahr eine Grundgebühr von € 18,00

  • eine Variable Gebühr (für jeweils 13 Entleerungen, bei 26 Entleerungen verdoppelt sich die nachstehende Gebühr)
         €    72,00           80l  Restmüllbehälter
         €  102,00          120l  Restmüllbehälter
         €  170,00          240l  Restmüllbehälter
         €  548,00       1.100l  Restmüllbehälter

  • wird eine Biomülltonne (120l) benötigt, so beträgt die Gebühr pro Abfuhr € 140,00

Für Ferien- und Wochenendhäuser wird die Grundgebühr für 1 Person und mind. ein 80l Restmüllbehälter verrechnet.

Restmüll- und Papierkontainer sind im Marktgemeindeamt während der Amtsstunden unentgeltlich erhältlich.

Wenn zusätzlich Restmüllsäcke gebraucht werden, können diese im Marktgemeindeamt erworben werden. Restmüllsäcke, auf denen kein gelber, registrierter Aufkleber angebracht ist, werden vom Abfuhrunternehmen nicht mitgenommen! Der Preis für einen Aufkleber beträgt € 2,50.

 

Kanalgebühren

Die gültige Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Stallhofen ist mit 01.01.2007 in Kraft getreten. Die darin geregelte Kanalbenützungsgebühr wird wie folgt berechnet:

  • pro gemeldete Person und Monat € 9,13 (€ 8,30 zuzüglich 10% MWSt.)

  • bei Ferienhäuser, Wochendhäuser, Zweitwohnungen udgl., in welchen keine Person gemeldet ist, wird eine 1 Person in Anrechnung gebracht.

  • bei Gewerbebetrieben und öfftenlichen Einrichtungen erfolgt die Berechnung aufgrund einer EGW-Ermittlung (Einwohnergleichwert). 1 EWG oder ständiger Bewohner entspricht einer im Haushalt lebenden und gemeldeten Person (€ 9,13 inkl. je Monat). Details zur Ermittlung des EGW entnehmen der Kanalabgabenordnung.

 

Unabgesehen von den Kanalbühren hat jeder Liegenschafts- bzw. Bauwerkseigentümer aufgrund der Ermächtigung des Finanzverfassungsgesetz 1948 und dem Kanalabgabengesetz 1955 einen einmaligen Kanalisationsbeitrag zu leisten.

Wie der Kanalisationsbeitrag berechnet wird, können Sie  direkt der Kanalabgabenordnung entnehmen.


Hundeabgabe

  • Abgabepflichtig ist, wer im Gemeindegebiet einen Hund besitzt.
  • Der Erwerb eines Hundes ist binnen 2 Wochen beim Marktgemeindeamt zu melden. Für neugeborene Hunde gilt die Anmeldepflicht ab dem 3. Monat. 
  • Die Hundeabgabe wird mittels Erlagschein eingehoben und beträgt € 5,00 pro Hund und Jahr.
  • Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhandengekommen oder gestorben ist, muss binnen 1 Monat  im Gemeindeamt abgemeldet werden.


Wasseranschluss

Nach der gültigen Wassergebührenverordnung und Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Stallhofen werden für einen Wasserananschluss an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Stallhofen folgende Kosten verrechnet.

  • Die Wasseranschlussgebühr beträgt einmalig € 3.310,00 inkl. 10% MWSt. für die erste Wohneinheit
  • für jede weitere Wohneinheit im selben Gebäude beträgt die Anschlussgebühr € 830,00 inkl. 10% MWSt.

Die laufende Wassergebühr setzt sich aus der

  • monatliche Bereitstellungsgebühr von
     €   6,39  inkl. 10% MWSt. für Wasserzähler bis 5 m³/h
     €   6,77  inkl. 10% MWSt. für Wasserzähler bis 7 m³/h
     €   7,12  inkl. 10% MWSt. für Wasserzähler bis 20 m³/h
    €  33,47  inkl. 10% MWSt. für Wasserzähler bis 50m³/h
  • und der Wasserverbrauchsgebühr von € 1,10/m³ inkl. 10 % MWSt. zusammen.

Der Stichtag für die Ermittlung des Wasserverbrauches ist jeweils der 31. Oktober.

Die Verrechnung (Wasserverbrauchsgebühr vom Vorjahr und die Bereitstellungsgebühr) erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.), wobei die Jahresaufrechnung für das aktuelle Jahr am 15.11. erfolgt.