Eheschließung
In Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einem Standesbeamten oder einer Standesbeamtin unter Beisein von zwei Trauzeugen oder Trauzeuginnen vorgenommen wird.
Zuständigkeiten:
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ehefähigkeit ist immer das zuständige Standesamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von dem Verlobten oder von der Verlobten.
Hinweis: Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.
Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung muss dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden.
TIPP: Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind.
Namensführung nach der Eheschließung
Gemeinsamer Familienname:
Es kann entweder der Name des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden.
Getrennte Namensführung:
Der Ehemann und die Ehefrau können jeweils ihren Namen beibehalten.
Namen der gemeinsamen Kinder:
Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden, da diese entweder den Familiennamen des Vaters oder der Mutter führen müssen.
Achtung: Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des Ehemannes.
Doppelname:
Der Ehepartner oder die Ehepartnerin, dessen oder deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, ist berechtigt, einen Doppelnamen zu führen. Dieser Doppelname besteht aus dem Familiennamen des Ehepartners oder der Ehepartnerin und dem eigenen Familiennamen.
Hinweis: Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, wobei der eigene oder der neue Familienname voranstehen kann.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass alle Mitglieder einer Familie einen Doppelnamen führen können. Dieses Recht steht nur dem Ehepartner oder der Ehepartnerin zu, der oder die seinen oder ihren Namen durch die Eheschließung verlieren würde.
Anmeldung:
Zur Anmeldung am Standesamt müssen grundsätzlich Braut und Bräutigam persönlich erscheinen. Nur in wenigen Ausnahmefällen genügt die Anwesenheit einer der beiden Verlobten.
Die vorgelegten Dokumente dienen zur Ermittlung, ob die Ehefähigkeit bei beiden Brautleuten gegeben ist.
Erforderliche Unterlagen:
Jeweils für Braut und Bräutigam:
- Abschrift aus dem Geburtenbuch (Hinweis: Die Abschrift aus dem Geburtenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein und ist am Standesamt des Geburtsortes erhältlich.)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (im Original und auf den aktuellen Namen lautend)
- amtlicher Lichtbildausweis
- eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Der Verlobte oder die Verlobte hatte eine oder mehrere Vorehen in Österreich:
- Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
- Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel|!)
- Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin
Die Verlobten haben ein oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder:
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf den Geburtsurkunden noch nicht eingetragen ist)
- Legitimation gemeinsamer unehelicher Kinder
Durch die Eheschließung werden gemeinsame uneheliche Kinder legitimiert, d.h. sie werden ehelich. Durch die Legitimation erwerben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Staatsbürgerschaft und den von den Eltern vereinbarten Familiennamen automatisch.
Kosten und Gebühren:
Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente und der Inanspruchnahme von Zusatzdiensten variiert die Höhe der Kosten und Gebühren.
Gebühren:
Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit: € 14,30
je Heiratsurkunde (meistens zwei bis drei Exemplare) € 9,30 Nachvergebührung von Unterlagen; pro nicht vergebührter Beilage
(z.B. Scheidungsurkunden, Übersetzungen) € 3,90
pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden
(z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde) € 7,20
pro Bestätigung (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung) € 14,30
Durchführung pro Trauung
Verwaltungsgebühr während der Amtszeit und in den Amtsräumen
des Standesbeamten oder der Standesbeamtin € 5,45
Verwaltungsgebühr außerhalb der Amtszeit € 10,90
Exklusivtrauung (sind Trauungen außerhalb des festgelegten Trauungsortes) € 380,00
Nähere Informationen finden Sie auch unter www.help.gv.at


